Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name, Sitz und Zugehörigkeit

Unter dem Namen „insieme Region Brugg-Windisch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Windisch.

Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung und wahrt deren Interessen.

Art. 3: Ziele

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a) den Zusammenschluss der Eltern und Freunde geistig behinderter Menschen
b) Aufklärung, Beratung, Unterstützung und Schulung der Eltern und Betreuer geistig behinderter Menschen
c) Anregungen und Vorschläge zur Schaffung zweckmässiger Institutionen und Mithilfe bei deren Verwirklichung
d) Betreuung und Hilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung und deren Angehörige;
e) Kontaktnahme mit Behörden, Kirchen, Fürsorgeinstitutionen, Kreisen der Wirtschaft und der Presse
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der geistigen Behinderung
g) Zusammenarbeit mit bestehenden schweizerischen, kantonalen und regionalen Institutionen der Behindertenhilfe
h) Schaffung eigener Institutionen im Dienste von Menschen mit geistiger Behinderung und deren Angehörigen.

Art. 4: Charakter

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, verzichtet auf Gewinnverteilung und ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 5: Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Aktivmitglieder

Eltern, Elternteile, Anghörige oder gesetzliche Vertreter von Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer geistigen Behinderung und andere Personen, welche die Anliegen des Vereins unterstützen, können Aktivmitglieder werden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, anwesende  Elternpaare haben zwei Stimmen.

b) Kollektivmitglieder

Behörden, Gemeinden, Vereine, Firmen und andere Körperschaften können Kollektivmitglieder werden. Kollektivmitglieder haben eine Stimme.

c) Passivmitglieder

Personen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen, aber den Verein finanziell unterstützen möchten, können Passivmitglieder werden. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

d) Ehrenmitglieder

Personen, die sich mit grossem persönlichen Einsatz und ehrenamtlich für den Verein in irgendeiner Form verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 6: Aufneahme und Ernennung

Für die Aufnahme von Mitglieder ist der Vorstand, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Generalversammlung zuständig.

Art. 7: Austritt und Ausschluss

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres oder, wenn die Mitgliederbeiträge nicht mehr bezahlt werden, auf Beschluss des Vorstandes.

2) Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken, aus dem Verein ausschliessen.

3) Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu, die den Vorstand zur nochmaligen Überprüfung seines Beschlusses veranlassen kann.

III. Organisation

Art. 8: Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

Art. 9: Generalversammlung

1) Die ordentliche GV des Vereins findet jährlich einmal statt, in der Regel im ersten Quartal.
2) Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss des Vorstands
b) auf Verlangen der Kontrollstelle
c) auf Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

3) Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Be- kanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.
4) Anträge der Mitglieder zuhanden der GV sind drei Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 10: Beschlussfassung der Generalversammlung

1) Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
2) Beschlüsse über die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
3) Sachgeschäfte und Wahlen werden durch offene Abstimmung entschieden, wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.

Art. 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

a) Wahl der Vorstandsmit
b) Wahl der Kontrollstelleglieder und des Präsidenten
c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms für das Vereinsjahr
e) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Ernennung der Ehrenmitglieder
g) Wahl der Vertretung des Vereins im Stiftungsrat der Stiftung Domino nach Massgabe der Stiftungsurkunde
h) Revision der Statuten
i) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ vorbehalten sind

Art. 12: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar sowie mindestens einem Mitglied.
2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3) Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4) Muss während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes ersetzt werden, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Spätestens an der nächsten ordentlichen GV hat die Ersatz- wahl zu erfolgen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliess und wählt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
6) Die Arbeit des Vorstandes erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Spesen können vergütet werden. Für den Sekretariatsaufwand (z. B. Kassaführung, Controlling, Mitgliederdienst usw. kann eine angemessene Entschädigung an Vorstandsmitglieder oder Dritte im Rahmen des bewilligten Budgets ausgerichtet werden.

Art. 13: Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Die gesamte Geschäftsleitung
b) Vertretung des Vereins nach aussen
c) Erarbeiten eines Tätigkeitsprogramms für das Vereinsjahr
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Organisationskomitees sowie Erlass der notwendigen Reglemente
f) Einberufung der Generalversammlung
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Mitwirkung bei der Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Domino nach Massgabe der Stiftungsurkunde.

Art. 14: Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt für den Verein sind Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar unter sich kollektiv zu zweien.

Art. 15: Kontrollstelle

1) Die Kontrollstelle ist verantwortlich für die Rechnungsprüfung und legt ihren Bericht über die Bilanz und Erfolgsrechnung der Generalversammlung schriftlich vor.
2) Sie besteht aus zwei Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen oder aus einer Treuhandfirma, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.

IV. Finanzen

Art. 16: Beschaffung der Mittel

Die Einnahmen des Vereins umfassen:

a) Jährliche Beiträge der Aktivmitglieder. Elternpaare bezahlen nur einen Mitgliederbei- trag
b) Jährliche Beiträge der Kollektiv- und Passivmitglieder
c) Subventionen, Beiträge, Schenkungen und Legate von Behörden, Organisationen, Firmen und Privaten
d) Erlös aus Veranstaltungen, Verkäufen usw.

Art. 17: Vereinsjahr

Als Rechnungs- und Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 18: Haftung

Für die Verpflichtungen der Vereins haften ausschliesslich dessen Mittel. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 19: Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 20: Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die GV über die Verwendung des Vermögens. Es ist einem Sozialwerk mit ähnlichem Zweck zuzuwenden, das auch steuerbefreit ist.

VI. Inkraftsetzung

Art. 21: Inkraftsetzung der Statuten

1) Die revidierten Statuten wurden von der Generalversammlung am 31. März 2016 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.
2) Sie ersetzen die Fassungen der Generalversammlung von 29.3.2007 und der Gründungsversammlung vom 2.11.1976.

Der Vizepräsident:
Peter Müller

Der Aktuar:
Thomas Burkard